1. Gesellschaftsverträge zwischen Familienangehörigen sind einkommensteuerrechtlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie auch unter Fremden mit ähnlichem Inhalt vorkommen.
2. Räumt der Vater seinen Kindern schenkweise typische stille Beteiligungen an seinem Handelsgewerbe ein, so können diese einkommensteuerrechtlich nicht als eigene Einkunftsquellen der Kinder gewertet werden, wenn die Kinder zu Lebzeiten des Vaters das Gesellschaftsverhältnis nur mit Zustimmung eines vom Vater benannten Dritten kündigen und die Auszahlung der ihnen gutgeschriebenen Gewinnanteile nur mit Zustimmung dieses Dritten verlangen können. Die den Kindern gutgeschriebenen Gewinnanteile sind in diesem Falle keine Betriebsausgaben des Vaters, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 569 YAAAA-91060
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