IWB Nr. 15 vom Seite 1

Mehr Kulanz, bitte!

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Kulanz werden viele demnächst bitter nötig habenKulanzregelungen mag eigentlich jeder, na gut, jeder Zweite. Unter Kulanz versteht man das freiwillige Entgegenkommen im Geschäftsverkehr, ohne dass eine Rechtspflicht hierzu besteht. Während einer sich diesen Gnadenakt wünscht, ist er notgedrungen für den anderen mit einer Einbuße verbunden. Das ist beim Autohändler und Vermieter von Ferienhäusern nicht anders als beim Fiskus. Dennoch gewährt auch die Finanzverwaltung unter Umständen sanktionslose Schonfristen, z. B. für die Abgabe des Jahresabschlusses oder das Nachreichen anspruchsbegründender Dokumente. Für solches Entgegenkommen wird absehbar viel Anlass bestehen – Corona-Hilfen-Dokumentation, Grundsteuerdaten und sicher werden die explodierenden Kosten auch viele Steuerzahler in die Klemme bringen. Verfahrenserleichterungen sind dann ein Akt der Fairness.

[i]Der ATE ist Norm gewordene KulanzAuch diese IWB liefert Belege dafür, dass Finanzverwaltungen Kulanz nicht fremd ist. Der Auslandstätigkeitserlass von 1983 wurde jüngst moderat überarbeitet, aber im Grundsatz bleibt er ein Paradebeispiel für eine Kulanzregelung des BMF zugunsten von Arbeitnehmern in Nicht-DBA-Fällen. Die Änderungen und unter diesen die Erweiterung auf Fälle der Kofinanzierung sowie das neue Erfordernis einer Mindestbesteuerung im anderen Staat erläutert Wagemann ab .

[i]Pendant zur BsGaV in den Niederlanden bietet Kulanz anDie niederländische Finanzverwaltung ist für ein eher pragmatisches Vorgehen bekannt. Dies spiegelt sich auch in einem Erlass v. 14. Juni zur Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten. Das Pendant zur deutschen BsGaV erläutert Bühl ab . Der Vergleich mit Deutschland offenbart einige Unterschiede. Doch ausdrücklich soll der Fiskus im Nachbarland bei der Bewertung von Vermögenswerten „Flexibilität“ zeigen.

[i]EU-Richtlinienvorschlag zu DEBRA wird noch Kulanz erfordernDer weitere Weg des EU-Richtlinienvorschlags zu Debt Equity Bias Reduction Allowance wird noch Kulanz bei den Beratungen im ECOFIN erfordern, etwa im Hinblick auf die derzeit geplante „Gegenfinanzierung“ durch ein Zinsabzugsverbot von 15 % aller Fremdkapitalzinsen. Die bezweckte Stärkung von Resilienz von Unternehmen durch Aufwertung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital findet durchaus Zustimmung, aber nicht nur. Die Anti-Missbrauchsregelungen und eine Reihe von Unklarheiten geben Mattern/Dietrich Anlass zu einer frühen kritischen Stellungnahme ab . Denn diese Regelungen müssen für Körperschaften eine ernsthafte Verbesserung bedeuten und zudem anwendbar bleiben, um ihren Zweck zu erreichen.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 15 / 2022 Seite 1
NWB IAAAJ-19203