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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5255/17

Gesetze: AO § 5, AO § 16, AO § 17, AO § 19 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 2, AO § 127, AO § 155 Abs. 5, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 227, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4, EStG § 31, EStG § 68 Abs. 1

Unzulässigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für das steuerliche Kindergeld im Erhebungsverfahren auf eine andere als die örtlich zuständige Familienkasse

keine Aufhebung der von der unzuständigen Familienkasse im Erhebungsverfahren getroffenen Entscheidung über einen Erlassantrag bei Ermessensreduzierung auf Null

Leitsatz

1. Nach § 19 Abs. 1 AO ist für die Kindergeldfestsetzung die Familienkasse örtlich zuständig, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinem Wohnsitz hat. Auch im Erhebungsverfahren ist die Familienkasse zuständig, die die mit den vorausgegangenen Entscheidungen über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Festsetzung der Erstattungsforderung befasst war und mit den Verhältnissen beim betroffenen Kindergeldberechtigten vertraut ist.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG erlaubte es dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht, isoliert Entscheidungen im Erhebungsverfahren auf eine Familienkasse zu übertragen, die den zu erhebenden Kindergeldanspruch bzw. Kindergelderstattungsanspruch nicht festgesetzt hat (im Streitfall: Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit 21/2013 v. , dort unter Ziff. 2.3 Satz 1).

3. Einer Aufhebung der rechtswidrigen, weil von der unzuständigen Familienkasse getroffenen, den Erlass einer Kindergeldrückforderung ablehnenden Erlassentscheidung steht allerdings § 127 AO entgegen, wenn das der Familienkasse eingeräumte Ermessen dahingehend auf Null reduziert ist, dass nur eine Ablehnung des begehrten Erlasses ermessensfehlerfrei möglich wäre.

4. Der Umstand, dass das nunmehr zurückgeforderte Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet worden ist, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass, wenn der Kindergeldanspruchsberechtigte seine Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG nicht erfüllt hat.

5. Das FG-Urteil wurde durch das Urteil BFH, Urteil v. , III R 33/20 aufgehoben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 312 Nr. 7
YAAAJ-19202

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