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BFH Urteil v. - VI R 108/71 BStBl 1974 II S. 590

Gesetze: AO §§ 83 Abs. 2, 150 Abs. 1, 238 Abs. 1EStG 1965 § 42 Abs. 2JAV 1966 § 4 Abs. 5

Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nur dann ordnungsgemäß, wenn neben den Angaben zur Person mindestens der Jahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer angegeben werden

Leitsatz

Ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nur dann rechtzeitig gestellt, wenn der Arbeitnehmer dem FA innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 5 JAV nicht nur die erforderlichen Personalangaben gemacht, sondern auch seinen Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer mitgeteilt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 590
GAAAA-90979

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