AEGrStG A 9 (Zu § 9 GrStG)

Zu § 9 GrStG

A 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

1Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Absatz 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres (1. Januar, 0:00 Uhr) und ist nach § 9 Absatz 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festzusetzen. 2Auch für die Anwendung der Befreiungsvorschriften sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich. 3Für die Gewichtung nach § 8 Absatz 2 GrStG, ob die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt, sind die Verhältnisse in dem Kalenderjahr maßgebend, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf dessen Beginn der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. 4Beschränkt sich die tatsächliche Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke nur auf bestimmte wiederkehrende Zeitabschnitte eines Kalenderjahres, während in der übrigen Zeit das Grundstück nicht genutzt wird, so ist zu unterstellen, dass die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke in der Zwischenzeit fortbesteht.

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VAAAJ-18526