AEGrStG A 3.8 (Zu § 3 GrStG)

Zu § 3 GrStG

A 3.8 Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz

(1) Sportliche Anlagen von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.2),

  1. die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG von der Grundsteuer befreit,

  2. die einem Sportverein zur Nutzung überlassen sind, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG von der Grundsteuer befreit (siehe A 3.7).

(2) 1Sportliche Anlagen von Sportvereinen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten sind von der Grundsteuer befreit, wenn der Sportverein einschließlich seiner sportlichen Veranstaltungen gemeinnützig ist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG, vgl. insbesondere § 52, § 65 und § 67a AO sowie AEAO zu § 67a AO). 2Bilden die sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO und des § 67a AO ist, und werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für diese Veranstaltungen benutzt, so unterliegen sie der Grundsteuer.

(3) Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein zur Nutzung für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer (siehe aber A 32.2).

(4) 1Zu den sportlichen Anlagen gehören auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. 2Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. 3Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf kleinere, einfach ausgestattete Räume, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen. 4Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb nach § 67a AO zuzuordnen. 5Räume, die überwiegend einem solchen Zweckbetrieb dienen, sind von der Grundsteuer befreit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-18526