AEGrStG A 4.5 (Zu § 4 GrStG)

Zu § 4 GrStG

A 4.5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.

(2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst

  1. alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,

  2. alle Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und

  3. alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

Beispiele:

Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5. Juni 2013, BStBl I S. 734)

A. Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen


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Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Start- und Landebahnen
Grundflächen befreit [1]; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen 
2.
Rollbahnen
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
3.
Schutzstreifen und Sicherheitsflächen
befreit
4.
Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen
Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen
5.
Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
6.
Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen)
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
7.
Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes
befreit

B. Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen


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Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Abfertigungsgebäude
nicht befreit
2.
ASR [2]-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
befreit
3.
Baubüros
befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen
4.
Betriebstankstellen
befreit
5.
Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude
nicht befreit
6.
Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters
befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird
7.
Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften
nicht befreit
8.
Büros der Mietwagenunternehmen
nicht befreit
9.
Diensträume der Polizei
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 GrStG
10.
Diensträume der Bundespolizei
befreit, soweit sie z. B. der Aufgabe Grenzschutz und Luftsicherheit dienen
11.
Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG
12.
Empfangsgebäude
nicht befreit
13.
Feuerwehrgebäude
befreit
14.
Flugplatzgaststätten
nicht befreit
15.
Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen
befreit
16.
Flugsicherungsgebäude
befreit
17.
Flugsteige, wenn sie der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind
befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen (nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen, Büros o. Ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern.
18.
Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des Deutschen Wetterdienstes)
befreit
19.
Flugzeughallen für Flugzeuge, die gewerbsmäßig gegen Entgelt für die Beförderung von Personen und/oder Waren eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge
nicht befreit
20.
Frachthallen und Transitgepäckhallen
nicht befreit
21.
Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für Fluggäste und Flugplatzpersonal
befreit unter den Voraussetzungen des A 4.4
22.
Garagen für Kraftfahrzeuge des Flugplatzbetriebes
befreit
23.
Geräteschuppen für den Flugplatzbetrieb
befreit
24.
Heizwerk
befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz beheizt wird
25.
Kantinen für Personal der Flugplatzgesellschaft
nicht befreit
26.
Kontrollturm
befreit
27.
Lagerräume für Materialien des Flugplatzbetriebs
befreit
28.
Lagerräume des Fundamtes und der Luftverkehrsgesellschaften
nicht befreit
29.
Lärmschutzhallen
befreit; Lärmschutzwände sind Betriebsvorrichtungen
30.
Luftpostgebäude und andere Diensträume der Post
nicht befreit
31.
Pförtnergebäude
befreit
32.
Pumpenhaus
befreit
33.
Rampengerätestationen
befreit
34.
Sanitätsgebäude und Quarantänestation und der Gesundheitsprüfung dienende Gebäude(-teile)
befreit, soweit sie unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen
35.
Simulationskammern (zur Untersuchung von Fracht- und Gepäckstücken)
befreit
36.
Sozialräume der Flugplatzgesellschaft
nicht befreit
37.
Schulungsräume (für Abfertigungs- und Betriebspersonal)
befreit
38.
Streusandgebäude
befreit
39.
Tankdienstgebäude
befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
40.
Tanklager
befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
41.
Tankstellengebäude für Pkw sowie Pkw-Waschanlagen
nicht befreit
42.
Technische Stationsgebäude (z. B. für Verkehrsleitung und Luftaufsicht)
befreit
43.
Trafogebäude
befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz versorgt wird
44.
Umzäunung des gesamten Flugplatzgeländes
befreit; sie dienen der Sicherung des Flugplatzgeländes und stellen Außenanlagen dar
45.
Wartungshallen für Flugzeuge
befreit
46.
Werkstattgebäude für Einrichtungen und Fahrzeuge des Flugplatzbetriebes
befreit
47.
Wohnungen des Bereitschaftspersonals
nicht befreit, jedoch Befreiung einzelner Bereitschaftsräume nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG
48.
Zollabfertigung
nicht befreit, jedoch Befreiung bei Eigentum eines begünstigten Rechtsträgers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG

C. Flugsicherungsanlagen


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Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Schutzzonen für Gleitwegsender
befreit
2.
Schutzzonen für Landekurssender
befreit
3.
Grundflächen für RVR [3], Transmissionsmeter, Ceilometer, Windmesser und Messfeld
befreit
4.
Grundfläche für Haupteinflugzeichen
befreit
5.
Grundfläche für Voreinflugzeichen
befreit
6.
Grundfläche für Befeuerungsanlagen
befreit
7.
Grundfläche für ASR-Anlage
befreit
8.
Grundflächen für Sende- und Empfangsanlagen sowie für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
befreit

Gebäude oder Gebäudeteile, die in vorstehender Zusammenstellung nicht enthalten sind, da sie von vornherein für eine Grundsteuerbefreiung ausscheiden, und die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen:

  • Autovermietungen

  • Banken

  • Borddienstgebäude der Luftverkehrsgesellschaften, die den Bediensteten Einkaufsmöglichkeiten bieten

  • Büros und Lagerräume, die an Spediteure vermietet sind

  • Büros, Verwaltungsgebäude und Werkstätten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt

  • Fallschirmlagergebäude

  • Flugschulen

  • Friseursalons

  • Hotels

  • Kinderparadies

  • Kinos

  • Reinigungsunternehmen

  • Reisebüros

  • Restaurants

  • Taxistände

  • Vereinsclubhäuser

  • Verkaufsläden und Verkaufskioske

  • Wechselstuben

  • Wohnungen, soweit es sich nicht um Wohnräume für das Bereitschaftspersonal handelt

  • Zuschaueranlagen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-18526

1„Befreit” bedeutet steuerfrei gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG.

2ASR (Airport Surveillance Radar) = Flughafen-Rundsicht-Radar.

3RVR (Runway Visual Range) = Start-/Landebahnsichtweite.