Zu § 4 GrStG
A 4.5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze
(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.
(2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst
alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,
alle Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und
alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5. Juni 2013, BStBl I S. 734)
A. Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche Behandlung | |
1. | Start- und Landebahnen | Grundflächen befreit [1]; bauliche Bestandteile
(Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
2. | Rollbahnen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind
Betriebsvorrichtungen |
3. | Schutzstreifen und Sicherheitsflächen | befreit |
4. | Abfertigungsvorfelder und darunter liegende
Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen | Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile
(Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige
– siehe Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander
verbinden) sind Betriebsvorrichtungen |
5. | Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt
und unbefestigt), die dem öffentlichen
Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind
Betriebsvorrichtungen |
6. | Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf
dem Flughafen) | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind
Betriebsvorrichtungen |
7. | Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des
Flugplatzgeländes | befreit |
B. Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche Behandlung | |
1. | Abfertigungsgebäude | nicht befreit |
2. | ASR [2]-Gebäude, Gebäude für Sende- und
Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore
(Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) | befreit |
3. | Baubüros | befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder
Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen |
4. | Betriebstankstellen | befreit |
5. | Bordverpflegungsküchen der
Luftverkehrsgesellschaften und
Cateringgebäude | nicht befreit |
6. | Büros und Verwaltungsgebäude des
Flugplatzhalters | befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz
verwaltet wird |
7. | Büros und Verwaltungsgebäude der
Luftverkehrsgesellschaften | nicht befreit |
8. | Büros der Mietwagenunternehmen | nicht befreit |
9. | Diensträume der Polizei | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen,
Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 GrStG |
10. | Diensträume der Bundespolizei | befreit, soweit sie z. B. der Aufgabe Grenzschutz und
Luftsicherheit dienen |
11. | Räume für Einwanderungs- und
Asylbehörden | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen,
Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG |
12. | Empfangsgebäude | nicht befreit |
13. | Feuerwehrgebäude | befreit |
14. | Flugplatzgaststätten | nicht befreit |
15. | Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit
beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und
den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit
zu überwachen | befreit |
16. | Flugsicherungsgebäude | befreit |
17. | Flugsteige, wenn sie der allgemeinen
Öffentlichkeit nicht zugänglich sind | befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen
(nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen
sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen,
Büros o. Ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht
befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern. |
18. | Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des
Deutschen Wetterdienstes) | befreit |
19. | Flugzeughallen für Flugzeuge, die
gewerbsmäßig gegen Entgelt für die
Beförderung von Personen und/oder Waren
eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge | nicht befreit |
20. | Frachthallen und Transitgepäckhallen | nicht befreit |
21. | Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für
Fluggäste und Flugplatzpersonal | befreit unter den Voraussetzungen des A 4.4 |
22. | Garagen für Kraftfahrzeuge des
Flugplatzbetriebes | befreit |
23. | Geräteschuppen für den Flugplatzbetrieb | befreit |
24. | Heizwerk | befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz beheizt
wird |
25. | Kantinen für Personal der
Flugplatzgesellschaft | nicht befreit |
26. | Kontrollturm | befreit |
27. | Lagerräume für Materialien des
Flugplatzbetriebs | befreit |
28. | Lagerräume des Fundamtes und der
Luftverkehrsgesellschaften | nicht befreit |
29. | Lärmschutzhallen | befreit; Lärmschutzwände sind Betriebsvorrichtungen |
30. | Luftpostgebäude und andere Diensträume
der Post | nicht befreit |
31. | Pförtnergebäude | befreit |
32. | Pumpenhaus | befreit |
33. | Rampengerätestationen | befreit |
34. | Sanitätsgebäude und Quarantänestation und
der Gesundheitsprüfung dienende
Gebäude(-teile) | befreit, soweit sie unmittelbar dem ordnungsgemäßen
Flugbetrieb dienen |
35. | Simulationskammern (zur Untersuchung von
Fracht- und Gepäckstücken) | befreit |
36. | Sozialräume der Flugplatzgesellschaft | nicht befreit |
37. | Schulungsräume (für Abfertigungs- und
Betriebspersonal) | befreit |
38. | Streusandgebäude | befreit |
39. | Tankdienstgebäude | befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen
Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen |
40. | Tanklager | befreit; die ortsfesten und zum Teil unterirdischen
Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen |
41. | Tankstellengebäude für Pkw sowie Pkw-Waschanlagen | nicht befreit |
42. | Technische Stationsgebäude (z. B. für
Verkehrsleitung und Luftaufsicht) | befreit |
43. | Trafogebäude | befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz versorgt
wird |
44. | Umzäunung des gesamten
Flugplatzgeländes | befreit; sie dienen der Sicherung des Flugplatzgeländes und
stellen Außenanlagen dar |
45. | Wartungshallen für Flugzeuge | befreit |
46. | Werkstattgebäude für Einrichtungen und
Fahrzeuge des Flugplatzbetriebes | befreit |
47. | Wohnungen des Bereitschaftspersonals | nicht befreit, jedoch Befreiung einzelner Bereitschaftsräume
nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG |
48. | Zollabfertigung | nicht befreit, jedoch Befreiung bei Eigentum eines
begünstigten Rechtsträgers nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 GrStG |
C. Flugsicherungsanlagen
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Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche Behandlung | |
1. | Schutzzonen für Gleitwegsender | befreit |
2. | Schutzzonen für Landekurssender | befreit |
3. | Grundflächen für RVR [3], Transmissionsmeter,
Ceilometer, Windmesser und Messfeld | befreit |
4. | Grundfläche für Haupteinflugzeichen | befreit |
5. | Grundfläche für Voreinflugzeichen | befreit |
6. | Grundfläche für Befeuerungsanlagen | befreit |
7. | Grundfläche für ASR-Anlage | befreit |
8. | Grundflächen für Sende- und
Empfangsanlagen sowie für Flugmonitore
(Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) | befreit |
Gebäude oder Gebäudeteile, die in vorstehender Zusammenstellung nicht enthalten sind, da sie von vornherein für eine Grundsteuerbefreiung ausscheiden, und die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen:
Autovermietungen
Banken
Borddienstgebäude der Luftverkehrsgesellschaften, die den Bediensteten Einkaufsmöglichkeiten bieten
Büros und Lagerräume, die an Spediteure vermietet sind
Büros, Verwaltungsgebäude und Werkstätten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt
Fallschirmlagergebäude
Flugschulen
Friseursalons
Hotels
Kinderparadies
Kinos
Reinigungsunternehmen
Reisebüros
Restaurants
Taxistände
Vereinsclubhäuser
Verkaufsläden und Verkaufskioske
Wechselstuben
Wohnungen, soweit es sich nicht um Wohnräume für das Bereitschaftspersonal handelt
Zuschaueranlagen
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VAAAJ-18526