AEGrStG A 4.1 (Zu § 4 GrStG)
Zu § 4 GrStG
A 4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die sonstigen Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG
1Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG haben insbesondere für Rechtsträger Bedeutung, die nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit sind. 2Abgesehen von den Fällen des § 4 Nummer 5 und 6 GrStG kommt es auf die Eigentümerstellung nicht an.
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VAAAJ-18526