Zu § 21 GrStG
A 21 Änderung von Steuermessbescheiden
1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Grundsteuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen. 3Voraussetzung für die Änderung oder Aufhebung nach § 21 Satz 2 GrStG ist, dass die Änderung zwischen der Bekanntgabe des Neu- oder Nachveranlagungsbescheids und dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eintritt. 4Änderungen nach § 21 Satz 2 GrStG sind solche, die unabhängig vom Grundsteuerwert nur zu einer abweichenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags führen. 5Werden Bescheide über Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) gemäß § 225 Satz 1 BewG vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und ergeben sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen, so sind die vorzeitigen Feststellungsbescheide (Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheide) nach § 225 Satz 2 BewG zu ändern oder aufzuheben. 6Infolge dieser geänderten oder aufgehobenen Grundsteuerwertbescheide werden auch die hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheide (Neu- oder Nachveranlagungen gemäß § 17 GrStG bzw. § 18 GrStG) entsprechend geändert oder aufgehoben. 7Die Änderung des Grundsteuermessbescheids kann daneben auch als Folgeänderung nach Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO erfolgen. 8§ 21 Satz 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Das Finanzamt erteilt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2027 und gibt diese Bescheide am 24. Mai 2026 bekannt. Im Oktober 2026 erfüllt das Grundstück erstmals die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nach dem maßgeblichen Landesdenkmalschutzgesetz. Der Eigentümer teilt dem Finanzamt dies im Januar 2027 mit und beantragt die Ermäßigung der Steuermesszahl.
Da diese Änderung der Verhältnisse nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids, aber vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eingetreten ist, ist der Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2027 nach § 21 Satz 2 GrStG zu ändern.
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VAAAJ-18526