Zu § 19 GrStG
A 19 Anzeigepflicht
(1) 1Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann formlos erfüllt werden. 2Sie kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.
(2) Die Frist zur Anzeige des Wegfalls der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 GrStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Anzeigepflichtigen der Eintritt der Änderung bekannt wird, in Fällen des Wegfalls einer Ermäßigung nach § 15 Absatz 4 GrStG spätestens mit der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids.
Fundstelle(n):
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VAAAJ-18526