Zu § 16 GrStG
A 16 Hauptveranlagung
1Grundsätzlich werden die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 1 BewG) allgemein festgesetzt. 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. 3Für die erste Hauptfeststellung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auf den 1. Januar 2022 sind die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 in § 36 GrStG zu beachten. 4Die Regelungen des § 16 GrStG finden erstmals für die zweite Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2029 Anwendung. 5Die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des entsprechenden Grundsteuermessbetrags können in einem Bescheid erfolgen. 6Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt.
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VAAAJ-18526