Zu § 15 GrStG
A 15.4 Ermäßigung für Baudenkmäler (§ 15 Absatz 5 GrStG)
1Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 5 GrStG setzt voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind (§ 15 Absatz 5 Satz 1 GrStG). 2Bodendenkmäler sind keine Gebäude und führen daher nicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl. 3Die Denkmaleigenschaft kann in der Regel den Denkmallisten oder Denkmalbüchern der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes entnommen werden. 4Sind nur Teile des jeweiligen Grundstücks denkmalgeschützt, so verringert sich die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend. 5Dabei wird in der Regel auf das Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche oder Bruttogrundfläche der nicht denkmalgeschützten Gebäude oder Gebäudeteile zur gesamten Wohn- und Nutzfläche bzw. Bruttogrundfläche abzustellen sein.
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VAAAJ-18526