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OVG Saarbrücken 31.05.2022 2 C 319/20, NWB 30/2022 S. 2109

Corona | Schließungen für Gaststätten zeitweise unwirksam

Die in einer vom 2.– geltenden Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung angeordnete Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen war unwirksam.

Anmerkung:

Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sog. zweiten Lockdown im Herbst 2020 erlassene Regelung formell rechtswidrig, weil sie nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhte. Denn die auf der Grundlage des früheren Infektionsschutzgesetzes des Bundes angeordnete Betriebsuntersagung für die Gastronomie genügte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich gewesen sei, sei jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt Oktober/N...