NWB Nr. 30 vom Seite 2089

Frist gehalten, Umsetzung folgt später

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Der neue Zinssatz der Vollverzinsung

Am wurde es verkündet, am ist es in Kraft getreten, das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung. Damit hat der Gesetzgeber die vom BVerfG gesetzte Frist, bis Ende Juli 2022 eine rückwirkende Anpassung des Zinssatzes der Vollverzinsung vorzunehmen, eingehalten. Für Verzinsungszeiträume ab dem beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §§ 233a, 238 AO nun 0,15 % pro Monat, also 1,8 % statt 6 % pro Jahr. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich daher künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer. Parallel zur Verkündung des Gesetzes hat das BMF zwei Schreiben veröffentlicht. Das erste Schreiben erläutert auf sechs Seiten die Änderungen der §§ 233 bis 239 AO. Und das zweite Schreiben? Hat einen ganz profanen Hintergrund. Denn schon bei Verabschiedung des Änderungsgesetzes war klar, die Steuerverwaltungen der Länder werden die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen können. Daher enthält das Gesetz für die Zwischenzeit eine Übergangsregelung: Solange die Neuregelung in § 238 Abs. 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ungeachtet der am in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Mit dieser Übergangsregelung befasst sich auf neun Seiten das zweite Schreiben des BMF. – Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Zu gegebener Zeit werden die ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt, die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt. Wie die neue Zinsberechnung dann im Einzelnen erfolgt, erläutert anhand zahlreicher Beispiele.

Sommerzeit ist Reisezeit. Sollten Sie noch nicht wissen, wohin die Reise gehen soll, wie wäre es mit Mörsdorf in Rheinland-Pfalz? Mit ihrer Hängeseilbrücke Geierlay im wunderschönen Hunsrück gelegen, ist die Gemeinde nicht nur touristisch eine Attraktion. Für steuerrechtliche Aufmerksamkeit hat auch die Entscheidung des BFH gesorgt, der Gemeinde Mörsdorf den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Hängeseilbrücke zu gewähren, obwohl diese der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung steht. Zeichnet sich damit ein Umdenken beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand ab? Dieser Frage gehen nach.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2089
NWB ZAAAJ-18409