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STFAN Nr. 7 vom Seite 13

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

In der hat Florian Drexler über die Fristenberechnung der Abgabenordnung referiert. Eine der wichtigsten Fristen im Steuerrecht ist die Einspruchs- bzw. Klagefrist. Das Versäumen dieser Fristen führt i. d. R. dazu, dass der Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen wird. Allerdings gibt es Ereignisse, die dazu führen, dass eine Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Für diesen Fall sieht § 110 AO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Zweck der Vorschrift

Zweck der Vorschrift ist, dass eine im Rahmen des Wiedereinsetzungsvorgangs nachgeholte Handlung als fristgerecht bewirkt gilt. So werden die mit dem Frist-ablauf verbundenen Folgen, wie z. B. die Bestandskraft eines Steuerbescheides, rückwirkend aufgehoben und eine Entscheidung über das Anliegen des Antragstellers ermöglicht.

Fristversäumnis

Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 110 AO ist das Versäumen einer Frist. Die Vorschrift findet grundsätzlich bei allen Handlungs- und Erklärungsfristen Anwendung, allerdings erlangt sie ihre praktische Bedeutung in der Regel im steuerlichen Einspruchsverfahren. Wird hier die einmonatige Einspruchsfrist gem. § 355 AO verpasst, besteht nur noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den v...

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