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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 10

Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei Wiederverkauf durch Landwirte

Matthias Ulbrich

Das FG Münster hatte zu entscheiden, ob die Anwendung der Differenzbesteuerung auch für den Ankauf gebrauchter Landmaschinen von Landwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, anzuwenden ist.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG besteuern, schulden für die Lieferung von unternehmerischen Anlagevermögen im Rahmen sog. Hilfsgeschäfte die Umsatzsteuer. Dem steht nicht entgegen, dass der Besteuerung des Umsatzes ein pauschalierter, nach dem Ausgangsumsatz bemessener Vorsteuerabzug in gleicher Höhe gegenübersteht (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG), so dass im Saldo keine Umsatzsteuer für die Umsätze zu zahlen ist.

2. Die Differenzbesteuerung i. S. des § 25a UStG ist daher auf den Wiederverkauf dieser der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Gegenstände nicht möglich.

3. Die Prüfung, ob bei Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die begehrte Anwendung der Differenzbesteuerung aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren ist, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, sondern eines gesonderten Billigkeitsverfahrens vorzunehmen.

II. Sachverhalt

Der Kläger führt im Rahmen seines Unternehmens u....