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Verfahrensrecht | Vorläufige Festsetzung von Erstattungszinsen (FG)
Die vorläufige Festsetzung von
Erstattungszinsen für Zeiträume ab 2019 kann nicht ermessensfehlerfrei
aufgehoben und die Entscheidung über die Zinsfestsetzung ausgesetzt werden nach
§ 165 Abs.
1 Satz 4 AO i. V. mit
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO. Eine auf
Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks zur Festsetzung von Erstattungszinsen
gerichtete Klage ist nicht deshalb wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig,
weil eine Änderung des Zinsbescheides zuungunsten der Kläger ohnehin nicht
erfolgen kann. Die Anordnung der Vorläufigkeit der Festsetzung von
Erstattungszinsen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes
von 0,5 % pro Monat war ermessensfehlerhaft, weil bereits im Zeitpunkt der
vorläufigen Festsetzung feststand, dass eine spätere Änderung der
Steuerfestsetzung wegen
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ausschied
(