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Vertrauensschutz bei vorläufiger Festsetzung von Erstattungszinsen?
Finanzverwaltung hält Änderung zulasten des Steuerpflichtigen für möglich
Derzeit [i]Bergan/Martin, NWB 30/2019 S. 2230ergehen sämtliche erstmaligen und geänderten/berichtigten Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 % pro Monat vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Hierauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt ( BStBl 2019 I S. 448). Mit der Vorläufigkeit von Amts wegen soll sicherlich vermieden werden, dass unnötig Ressourcen der Finanzverwaltung gebunden werden, weil es in der Vergangenheit im Fall von Nachzahlungszinsen üblich war, Einspruch einzulegen (u. a. Borggräfe/Staud, FR 2019 S. 120; dies., FR 2018 S. 857; Mohr, FR 2018 S. 669; BStBl 2018 I S. 1393). In den Erläuterungstexten von Zinsbescheiden heißt es seit der Verständigung der obersten Finanzbehörden der Länder, dass abhängig von der Entscheidung des BVerfG unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zulasten des Steuerpflichtigen erfolgen könne (Erstattungszinsen). Dies wird im Folgenden unter verfahrensrechtlichen Aspekten untersucht.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rechtsfrage
[i]Verwaltungsauffassung im Einklang mit Vertrauensschutz?Lässt sich die Auffassun...