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IFRS- und HGB-Bilanzierung von clawback-Klauseln im Vergleich
Clawback-Klauseln sind mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) als ein mögliches Element eines Vergütungssystems in das AktG (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) eingezogen. Ihr Kernzweck ist es, durch eine langfristige Anreizsetzung die Nachhaltigkeit anteilsbasierter Vergütung zu sichern. Der Beitrag analysiert ihre bilanzielle Behandlung nach den IFRS und dem HGB.
Die Bilanzierung nach IFRS 2 hängt (1) vom Charakter des clawback als Entgeltminderung oder Vertragsstrafe, (2) seiner vertraglichen Umsetzung sowie (3) Interpretation als Ausübungs- bzw. Nichtausübungsbedingung ab.
Clawback-Klauseln entsprechen Nichtausübungsbedingungen, das clawback selbst ist als Annullierung zu interpretieren.
Die handelsrechtliche Bilanzierung einer clawback-Klausel ist vielschichtig und abhängig von derjenigen der zugrunde liegenden anteilsbasierten Vergütung.
I. Clawbacks als Anreizelement nachhaltiger Unternehmensführung
Um eine kurzfristige Suboptimierung zu vermeiden, ist die Vorstandsvergütung an der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG). Hierzu trägt die Aufnahme von clawback-Klauseln...