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Berufsbekleidung und Steuerrecht
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung i. d. R. nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Sie sind nur dann Betriebsaugaben bei einem Gewinnerzieler, wenn es sich um seine „typische Berufskleidung“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann (, NWB BAAAJ-16165, BStBl 2022 II S. 614).