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BFH Urteil v. - IV 60/61 U BStBl 1965 III S. 286

Gesetze: EStG 1953 § 2 Abs. 5 Ziff. 1EStG 1953 § 13EStG 1953 § 21 Abs. 3

Leitsatz

Überläßt ein Landwirt den Hof seinem Sohn zur Bewirtschaftung, ohne selbst das Eigentum an den wesentlichen Grundlagen des Betriebes aufzugeben, bleibt er Landwirt. Für die Ermittlung des Gewinns aus dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni maßgebend.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1965 III Seite 286
GAAAA-90136

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