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BFH Urteil v. - IV 46/62 S BStBl 1963 III S. 142

Gesetze: AO §§ 237, 303GG Art. 19 Abs. 4EStG 1957 §§ 2 Abs 5 Ziff. 2 Satz 2, 52 erster Halbsatz

Leitsatz

1. Lehnt die Verwaltung den vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag des Steuerpflichtigen ab, das Einvernehmen im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 Satz 2 EStG zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zu erteilen, so kann der Steuerpflichtige diese Entscheidung nach den im Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom (BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277) entwickelten Grundsätzen nach Art. 19 Abs. 4 GG (nunmehr § 237 Abs. 2 AO) vor den Steuergerichten anfechten.

2. Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn sich das Finanzamt mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs steuerlich nur dann einverstanden erklärt, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich einleuchtende Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs anführen kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 142
HAAAA-90007

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