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BFH Urteil v. - VI 162/55 U BStBl 1958 III S. 207

Gesetze: StAnpG § 1 Abs. 2StAnpG EStG 1953 § 9StAnpG EStG 1955 § 9a Ziff. 3StAnpG EStDV 1953 § 14 Abs. 1 Ziff. 3

Leitsatz

1. Der Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV 1953 (§ 9a Ziff. 3 EStG 1955) steht, wenn beide Ehegatten eine Rente beziehen, jedem von ihnen zu.

2. Bei der Auslegung eines Gesetzes entgegen seinem Wortlaut ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn anderenfalls eine Verschärfung der Besteuerung eintreten würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 207
GAAAA-89784

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