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Werbungskosten Kapitalvermögen
I. Definition der Werbungskosten aus Kapitalvermögen
Werbungskosten aus Kapitalvermögen sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bis zum VZ 2008 unmittelbar von den Einnahmen – vor Abzug des Sparer-Freibetrags – abzuziehen. Es gilt das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG). Ab dem VZ 2009 ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
II. Rechtslage ab 2009
1. Kostenabzugsverbot
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 € (bis 2022: 801 €) bzw. 2.000 € (bis 2022: 1.602 €) bei Zusammenveranlagung abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Die früheren Regelungen zum Werbungskosten Pauschbetrag und Sparer-Freibetrag wurden mit Einführung der Abgeltungsteuer aufgehoben.
Mittlerweile hat der BFH in mehreren Entscheidungen das Abzugsverbot der Werbungskosten entsprechend dem Gesetzeswortlaut – auch im Rahmen der sog. Günstigerprüfung – bestätigt.
Zinsen, die demgegenüber bis 2008 gezahlt werden und mit Erträgen zusammenhängen, die ab 2009 zufließen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt generell auch für eine Vorabverwaltungsgebühr bei Abschluss eines Kapitalanlageprogrammes.
Kommt es bei vor 2009 abgeschlossenen langfristig finanzierten Kapitalanlagen aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots ab 2009 zu einer Übermaßbesteuerung, kann der Steuerpflichtige eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer nach § 163 Satz 1 AO bzw. einen teilweisen Erlass der anteiligen Einkommensteuer nach § 227 AO beantragen.
Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG zuzuordnen sind.
2. Nachträgliche Werbungskosten
Das Abzugsverbot umfasst auch nachträgliche Werbungskosten, d. h. selbst wenn die Kapitalerträge vor 2009 zugeflossen sind, ist der Abzug der Kosten ausgeschlossen, wenn diese nach dem abfließen (Beispiele: nachträgliche Finanzierungskosten, Steuerberatungskosten für Kapitaleinkünfte in Altjahren).
3. Abzugsfähige Werbungskosten
In folgenden Fällen sind die Kosten auch ab 2009 weiterhin abzugsfähig:
Veräußerungskosten und Kosten in Zusammenhang mit Termingeschäften werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt.
Auch Anschaffungsnebenkosten werden in die Veräußerungsgewinnberechnung einbezogen. Hierzu rechnet auch der Transaktionskostenanteil einer Vermögensverwaltungsgebühr.
Nicht abzugsfähig sind alle durch die Kapitaleinkünfte veranlassten Aufwendungen, soweit diese nicht in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen sind, wie z.B. Zinsen, Depot- und Kontogebühren, Aufwendungen für Fachliteratur, Reisekosten zu Hauptversammlung und Rechtsanwaltskosten. Auch negative Einlagezinsen gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen.
Sofern die Tarifregelung des § 32d Abs. 1 EStG (Fixsteuersatz 25%) wegen der Anwendung der § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG (Steuersatzspreizungen) bzw. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (bestimmte unternehmerische Beteiligungen) nicht gewährt wird, können auch die Werbungskosten wie nach der früheren Rechtslage abgezogen werden (ggf. nur im Teileinkünfteverfahren). Für diese Einkünfte wird der Sparer-Pauschbetrag nicht gewährt.
III. Rechtslage bis 2008
1. Werbungskosten-Pauschbetrag
a) Allgemeines
Werden keine höheren Kosten nachgewiesen, ist bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Pauschbetrag von 51 € abzuziehen. Der Abzug darf nur bis zur Höhe der Einnahmen erfolgen, d.h. durch den Abzug des Pauschbetrags darf kein Verlust entstehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen darf kein Werbungskosten-Pauschbetrag abgezogen werden.
b) Ehegatten
Bei zusammen veranlagten Ehegatten erhöht sich der Werbungskosten-Pauschbetrag auf insgesamt 102 €. Der Pauschbetrag für Ehegatten steht diesen gemeinsam zu, daher können sie einheitlich entweder nur den Werbungskosten-Pauschbetrag oder tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten geltend machen. Wenn beide Ehegatten Einnahmen aus Kapitalvermögen haben, können sie den Werbungskosten-Pauschbetrag beliebig unter sich aufteilen (ggf. vorteilhaft bei Altersentlastungsbetrag).