Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 26 vom Beilage Seite 11

Die Besteuerung von Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft

Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalbeteiligungen

Dr. Katrin Dorn, Frank Niesmann und Michaela Riel

[i] Gehrmann, Kapitalgesellschaft, infoCenter, NWB ZAAAB-17516 Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sein. Die steuerlichen Konsequenzen der erhaltenen laufenden Gewinne (Dividenden) und erzielten Veräußerungserträge richten sich danach, ob unmittelbar oder mittelbar (über die Beteiligung an einer Personengesellschaft) eine natürliche oder juristische Person an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Bei natürlichen Personen unterscheiden sich die Steuerfolgen weiterhin danach, ob die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wesentlichen Grundsätze der Besteuerung auf.

I. Natürliche Personen als Anteilseigner

1. Besteuerung der laufenden Gewinne

a) Beteiligung im Privatvermögen

[i]Ronig, Kapitalvermögen, infoCenter, NWB DAAAB-14243 Hält der Anteilseigner die Aktien/Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen, erzielt er bei Ausschüttung der laufenden Gewinne (Dividenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG. Zu einer Besteuerung kommt es erst, wenn die Kapitalgesellschaft die Gewinne an die Anleger ausschüttet. Solange die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft thesauriert werden, kommt es bei den Anlegern zu keiner Besteuerung.

Hinweis:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Investmenterträge nach § 16 InvStG. Der Besteuerung unterliegt der Betrag, welcher nicht nach § 20 InvStG steuerfrei ist (sog. Teilfreistellung).

aa) Zufluss der Einnahmen

[i]Zuflusszeitpunkt der DividendeDie Besteuerung der Dividenden erfolgt mit dem Zufluss (sog. Zuflussprinzip, § 11 Abs. 1 EStG), also dann, wenn die Dividende dem Anteilseigner gutgeschrieben wird („auf dem Konto eingeht“, bar ausgezahlt oder seine Forderung durch Aufrechnung oder Schuldumwandlung erfüllt wird). Eine Ausnahme gilt lediglich für den sog. beherrschenden Gesellschafter. Bei ihm gelten die Gewinnanteile nach der BFH-Rechtsprechung bereits mit dem Gewinnverwendungsbeschluss als zugeflossen, denn seine beherrschende Stellung ermöglicht es ihm, dass der Gesellschafter sich die Beträge auszahlen lassen kann. Notwendige Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesellschaft nicht illiquide ist oder S. 12ihr kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. , BStBl 1999 II S. 223).

bb) Einbehalt der Kapitalertragsteuer, im Regelfall keine Veranlagung

[i] Ronig, Kapitalertragsteuer (ab 2009), infoCenter, NWB IAAAC-91606 Die Kapitalgesellschaft hat bei Ausschüttung der Dividenden für Rechnung des Anlegers Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 EStG). Diesem Einbehalt kommt grundsätzlich eine abgeltende Wirkung zu (§ 43 Abs. 5, § 32d Abs. 1 EStG), so dass mit dem Kapitalertragsteuerabzug die steuerlichen Pflichten des Anlegers erfüllt sind. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt pauschal 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG); sie unterliegen damit nicht dem progressiven Steuersatz, der bis zu 45 % betragen kann. Inklusive des Solidaritätszuschlags beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge immer 26,375 %, ggf. kommt noch die Kirchensteuer hinzu.

Hinweis:

Gemäß § 2 Abs. 5b EStG werden die Kapitalerträge, die dem besonderen Steuersatz unterlegen haben, nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Damit ist auch der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht möglich. Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die pauschale Steuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Damit soll ein Lastenausgleich zwischen der Rechtsvorschrift § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG und der speziellen Regelung des besonderen Steuertarifs für Kapitalerträge nach § 32d EStG erreicht werden. Sollte ein in Hamburg wohnhafter Anleger kirchensteuerpflichtig sein, ermäßigt sich der Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG auf 24,45 %, wobei auf diesen Betrag die Kirchensteuer von 9 % und Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben werden. Insgesamt ergibt sich dann ein Einkommensteuersatz von rund 28 %.

[i]Grds. keine Veranlagung der KapitaleinkünfteAufgrund der pauschalierten Besteuerung ist eine Angabe dieser Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung grundsätzlich nicht notwendig. Etwas anderes gilt nur, wenn kein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist, weil beispielsweise die Dividenden von einer ausländischen Kapitalgesellschaft ausgezahlt werden oder der Anleger eine Veranlagung wünscht (z. B. aufgrund der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG oder weil der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug an der Quelle noch nicht berücksichtigt wurde).

cc) Werbungskosten/Sparer-Pauschbetrag

[i] Ronig, Werbungskosten Kapitalvermögen, infoCenter, NWB FAAAA-88461 Im Grundsatz gilt, dass die tatsächlichen Werbungskosten, die mit den Einkünften aus Kapitalvermögen verbunden sind, steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) beträgt 801 € bei Einzelveranlagung bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung. Die auszahlenden Stellen berücksichtigen den Sparer-Pauschbetrag, soweit der jeweilige Anleger diesen einen Freistellungsauftrag erteilt hat.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen