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Grundlagen - Stand: 16.04.2024

Offene Handelsgesellschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition der offenen Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.

Die OHG besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber einer juristischen Person angenähert, indem sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Sie ist gesetzlich in einem eigenen Abschnitt des HGB geregelt. Ergänzend finden auf sie die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung.

Die OHG ist die bevorzugte Rechtsform vieler mittelständischer Unternehmen, in denen alle Gesellschafter ihre ganze Arbeitskraft, Teile ihres Vermögens und ihren persönlichen Kredit dem Unternehmen widmen wollen.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) ist das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. So sollen sich auch Freiberufler zukünftig zu einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, so dass ihre Haftung auch für andere Verbindlichkeiten als solche wegen Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung beschränkt werden kann. Die Neuregelungen sind zum in Kraft getreten.

Durch die Reform ist das für die Personengesellschaften maßgebliche Gesamthandsprinzip, nach dem das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern zur gesamten Hand zuzurechnen ist, aufgegeben. Nach der Gesetzesbegründung soll damit keine Änderung der steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft und Ihrer Gesellschafter verbunden sein. Dementsprechend bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes vom , dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts siehe auch den NWB ReformRadar.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt, die es diesen ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

II. Zivilrechtliche Behandlung der OHG

1. Gründung der OHG

Die Gründung einer OHG erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben. Seit dem kann der Zweck einer OHG auch auf die gemeinsame Ausübung Freier Berufe - sofern dies berufsrechtlich zulässig ist - gerichtet sein. Sollte der Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, ist die Gesellschaft eine GbR, die allerdings durch die konstitutiv wirkende Eintragung ins Handelsregister zur OHG wird.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Wird allerdings die Einbringung von Grundbesitz vereinbart oder verpflichtet sich die Gesellschaft oder ein Gesellschafter im Zusammenhang mit der Gründung zum Erwerb oder zur Veräußerung des Eigentums an einem Grundstück, eines Wohnungseigentums oder eines Erbbaurechts, bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. Minderjährige werden bei Vertragsschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, die bei Begründung eines Erwerbsgeschäfts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen haben.

Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht weitgehend Vertragsfreiheit, allerdings kann die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden.

2. Firma der OHG

Ihre Firma muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG) enthalten. Sie kann den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, aber auch eine Sachbezeichnung enthalten. Sie ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

3. OHG im Rechtsverkehr

a) Rechtsfähigkeit

Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Unabhängig von der Eintragung entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Die OHG kann als Personenzusammenschluss unter ihrer Firma Rechte im eigenen Namen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt und kann die Gesellschaft grundsätzlich auch allein nach außen vertreten. Diese Befugnis kann einem Gesellschafter nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter entzogen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Übrigen auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Im Gegensatz zur Geschäftsführungsbefugnis kann die Vertretungmacht der Gesellschafter im Außenverhältnis nur rudimentär beschränkt werden. Das Gesetz nennt hier lediglich den Fall der Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf eine einzelne Zweigniederlassung der OHG.

Einzelnen Handlungen eines geschäftsführenden Gesellschafters können die übrigen geschäftsführenden Gesellschafter im Innenverhältnis allerdings widersprechen mit der Folge, dass die Vornahme des Geschäfts unterbleiben muss

Die OHG ist parteifähig und kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Aus einem gegen die OHG ergangenen Urteil kann nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Gläubiger einer OHG können auch die Gesellschafter persönlich verklagen, wenn sie einen Titel erstreiten wollen, der ihnen eine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter ermöglichen soll.

b) Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer OHG haften akzessorisch Gesellschaftsgläubigern gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Höhe nach unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.

Haftungsbeschränkungen können lediglich im Innenverhältnis in der Weise vereinbart werden, dass sich Gesellschafter verpflichten, einen oder mehrere Mitgesellschafter von ihrer persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern freizustellen.

Auch nach Auflösung der OHG bzw. nach ihrem Ausscheiden aus der OHG haften die Gesellschafter für die durch die OHG zuvor begründeten Verbindlichkeiten unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen 5 Jahre lang weiter. Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann sowohl bei der Gesellschaft

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