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Handelsbilanzrecht
Teil F: Bilanzierung, Bewertung und Ausweis des Vermögens
I. Der handelsrechtliche Vermögensbegriff
Jeder Kaufmann hat gem. § 242 HGB am Geschäftsjahresende einen sein Vermögen und seine Schulden darstellenden Abschluß aufzustellen. Der Gesetzgeber vermeidet allerdings eine Definition des Vermögens. Gleichwohl unterscheidet das Gesetz in § 247 HGB das Anlage- vom Umlaufvermögen und die RAP, führt in den §§ 269, 274 Abs. 2 HGB die Bilanzierungshilfe ein und zählt in den §§ 240, 266 Abs. 2 HGB diejenigen Objekte und Rechte auf, die als Aktiva in der Bilanz abzubilden sind. Demnach bilden
die Vermögensgegenstände,
die RAP sowie
die Bilanzierungshilfen
das bilanzielle Vermögen des Kaufmanns. Ein nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite auszuweisender ”nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” stellt einen Korrekturposten zum bilanziellen Eigenkapital dar, der ”den Ausweis eines Negativpostens auf der Passivseite” (Sarx, in: Beck BilKomm., § 268 HGB Rn. 75) vermeiden soll und daher nicht Teil des Vermögens ist (s. a. Knop, in: Küting/Weber, 1990, § 268 HGB Rn. 143 u. 146; bzgl. der eigenen Anteile so...