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BBK Nr. 20 vom Fach 18 Seite 395

Handelsbilanzrecht

Prof. Dr. Karlheinz Küting und wiss. Mitarbeitern des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken

Teil G: Bilanzierung, Bewertung und Ausweis des Kapitals

Dipl.-Kfm. Peter Göth
Dipl.-Kffr. Benita Hayn, Saarbrücken

§ 247 Abs. 1 HGB verpflichtet i. V. mit § 242 Abs. 1 HGB jeden Kaufmann, auf der Passivseite der Bilanz das Eigenkapital, die Schulden sowie die RAP gesondert auszuweisen. Des weiteren verweist der Gesetzgeber in § 247 Abs. 3 HGB ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bilanzierung von ‚Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind” , als Sonderposten mit Rücklageanteil (ausführliche Darstellung folgt in Teil H). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der bilanziellen Behandlung des Eigenkapitals und der Schulden.

I. Bilanzielle Behandlung des Eigenkapitals

1. Begriff des Eigenkapitals

Das Eigenkapital umfaßt diejenigen Mittel, die die Eigentümer der Unternehmung durch Zuführung von außen oder durch Ausschüttungsverzicht auf Dauer zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Bilanzierung bezeichnet diese Größe die Differenz zwischen Aktiva und Schulden abzüglich der passivischen RAP und stellt somit das monetäre Äquivalent des bilanzierten Reinvermögens dar (vgl. Baetge, S. 394). Das effektive Eigenkapital ergibt sich hingegen, wenn d...