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Wegfall des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten
Erfreuliche Änderung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Verbindlichkeiten sind mit 5,5 % abzuzinsen; so sieht es § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bisher vor. Im Satz 2 wird dann deutlich, dass diese Abzinsung nur für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr gilt. Trotz der klaren Gesetzesfassung hat diese Regelung viele Steuerpflichtige und zuweilen auch deren Berater mit unangenehmen Folgen im Rahmen einer Betriebsprüfung überrascht. Die Auswirkungen waren zum Teil gravierend, auch wenn es sich streng genommen nur um eine Gewinnverschiebung gehandelt hat. Der Gesetzgeber hat im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Abzinsung von Verbindlichkeiten nun „einfach“ abgeschafft.
I. Bisherige gesetzliche Lage
Anders als in der Handelsbilanz lautet der Grundsatz in der Steuerbilanz bisher: Verbindlichkeiten sind abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Ausgenommen von der Abzinsung sind nach Satz 2 der Vorschrift Verbindlichkeiten,
deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
die verzinslich sind,
die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung in der Handels- und in der Steuerbilanz haben sich bisher latente Steuern gem. § 274 HGB e...