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Online-Nachricht - Freitag, 03.06.2022

Umsatzsteuer | Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das JStG 2020 (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht ().

Hintergrund: Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom (BGBl I S. 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i. H. von 600.000 € eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Hierzu führt das BMF u.a. aus:

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