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Das Vorstandsmitglied mit Anspruch auf Insolvenzgeld
Das Bundessozialgericht (, NWB KAAAI-00431) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und macht eine Abgrenzung der Tätigkeit als Organmitglied und Arbeitnehmer möglich, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung zu einer Einordnung eines Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer zumindest im Recht der Arbeitsförderung führen kann. Im entschiedenen Fall war ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zugleich als weisungsgebundener Mitarbeiter im Vertrieb tätig und begehrte erfolgreich Insolvenzgeld.
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Woran knüpft das Recht der Arbeitsförderung an?
[i]Recht der Arbeitsförderung knüpft an Beschäftigtenverhältnis anDas Recht der Arbeitsförderung, das auch den Anspruch auf Insolvenzgeld regelt (vgl. §§ 165 ff. SGB III), knüpft an ein Versicherungsverhältnis von Personen an, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Die Beschäftigung wird in § 7 SGB IV, der auch für die Arbeitsförderung gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), gesetzlich definiert. Beschäftigung ist danach die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisun...