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StuB Nr. 11 vom Seite 433

Bewirtungskosten: Formalitäten auf dem Prüfstand

StB Michael Seifert

I. Grundsätzliches

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen folgende Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern: „Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Stpfl. schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.“

Praxishinweise

Über § 9 Abs. 5 EStG gilt die Abzugseinschränkung auch bei Überschusseinkünften. Die Abzugseinschränkung gilt nur für „Betriebsausgaben“. D. h. die Bewirtungskosten müssen betrieblich und nicht privat veranlasst sein; erst dann hat die Prüfung der Abzugseinschränkung zu erfolgen.