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Kontierungslexikon vom

Bewirtungskosten, ertragsteuerliche

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Obwohl Betriebsausgaben, d. h. Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, grundsätzlich den steuerlichen Gewinn mindern und damit die Steuerlast des Gewerbetreibenden ermäßigen, gibt es Aufwendungen, die den steuerlichen Gewinn entweder in vollem Maße oder teilweise nicht mindern dürfen. Dazu zählen u. a. auch die Bewirtungsaufwendungen.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
4300
Nicht abziehbare Vorsteuer
4301
Nicht abziehbare Vorsteuer 7 %
4306
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %
4650
Bewirtungskosten
4654
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6860
Nicht abziehbare Vorsteuer
6865
Nicht abziehbare Vorsteuer 7 %
6871
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %
6640
Bewirtungskosten
6644
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
6860
Bewirtung und Präsentation

2. Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 7 EStG, § 12 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 5 Satz 8 EStR, R 4.10 Abs. 5 Satz 10 EStR, R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR, R 4.10 Abs. 8 und 9 EStR, R 4.10 Abs. 12 EStR, R 4.11 EStR, H 4.10 EStH „Bewirtung”, § 15 Abs. 1a UStG, Abschnitt 15.6 Abs. 2 UStAE, Abschnitt 15.6 Abs. 6 Satz 3 UStAE.

3. Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten?

Obwohl grundsätzlich die Vorsteuer, die auf nicht abzugsfähig...

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