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IWB Nr. 10 vom Seite 387

Praxishinweise zur Durchführung internationaler Streitbeilegungsverfahren - Teil 4

Obligatorische Schiedsverfahren als Ergänzung des Verständigungsverfahrens

Dr. Noemi Strotkemper und Cornelia Andree

Dieser Beitrag stellt die Voraussetzungen, unter denen Schiedsverfahren in Ergänzung des Verständigungsverfahrens eingeleitet und durchgeführt werden können, dar. Nach einer Bezugnahme auf die historische Entwicklung des Einsatzes von Schiedsverfahren zur Lösung internationaler Besteuerungsstreitigkeiten folgt ein Überblick dazu, welche bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen sowie anderen Rechtsgrundlagen die Durchführung von entsprechenden Schiedsverfahren ermöglichen. Die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den verfügbaren Rechtsgrundlagen werden herausgearbeitet und, soweit mehrere Rechtsgrundlagen anwendbar sind, mögliche Kriterien einer Auswahlentscheidung dargestellt. Der Beitrag endet mit Praxishinweisen. Zugleich schließt er die Beitragsreihe ab (vgl. zuvor Teil 1 in , NWB LAAAH-90900, Teil 2 in , NWB VAAAI-05559 sowie Teil 3 in , NWB QAAAI-60078).

Kernaussagen
  • Schiedsverfahren werden lediglich in Ergänzung des zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens, also nach einer ausgebliebenen Verständigung, durchgeführt. Es handelt sich um ein rein zwischenstaatliches Verfahren, das den zuständigen Behörden weiterhin den alleinigen Parteienstatus einräumt.

  • Ob ein entsprechendes Schiedsverfahren durchgeführt werden kann, hängt davon ab, ob die Verständigungsklausel überhaupt den Zugang zu einem Schiedsverfahren eröffnet.

  • Obligatorische Schiedsverfahren sind im Unterschied zu Verständigungsverfahren zwingend mit einer den internationalen Besteuerungskonflikt auflösenden Schiedsentscheidung zu beenden. Die Rechtsgrundlagen für obligatorische Schiedsverfahren unterscheiden sich im Hinblick auf das jeweils zugrunde liegende Verfahrensrecht deutlich. Unterschiede bestehen dabei nicht nur bei der Einleitung und dem Zugang zu den Verfahren, sondern können auch die Verfahrensdurchführung, die Beendigung oder Kostenfragen betreffen.S. 388