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Neue Rechtsprechung zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Trusts
Vergleichbare Grundsätze bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen und US-Trusts
Der Trust ist ein dem angelsächsischen Rechtskreis entstammendes Rechtsinstitut, für das im Zivilrecht Kontinentaleuropas kein Äquivalent existiert. Trusts werden im anglo-amerikanischen Raum für eine Vielzahl von Zwecken, primär jedoch zur Vermögensnachfolge, eingesetzt. Obwohl Trusts als Instrument der Vermögensnachfolge nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen auch im Inland zeitweise recht populär waren, ist ihr Einsatz durch deutsche Staatsangehörige zivilrechtlich nur begrenzt möglich und selbst wenn das Zivilrecht dies erlaubt, steuerrechtlich meistens unvorteilhaft. Der BFH hat sich in mehreren Entscheidungen zur schenkungsteuerlichen Behandlung von im Ausland durch deutsche Staatsbürger errichteten Trusts geäußert.
Die Übertragung von Vermögen auf einen Trust kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sein, wenn dieser intransparent ist. Ein Trust ist transparent, wenn dem settlor im Hinblick auf das Trustvermögen umfassende Herrschaftsbefugnisse zustehen. Dies ist der Fall, wenn er Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens beeinflusst oder die Rückübertragung des Trustvermögens verlangen kann oder der trustee seinen Weisungen folgen muss. Maßgeblich ist das für den Trust geltende ausländische Recht, das nach § 293 ZPO vom Finanzgericht zu ermitteln ist. Dies gilt jedoch nicht für die entscheidungserheblichen Tatsachen.
Die Ausschüttungen aus dem Trustvermögen eines intransparenten Trusts an die beneficiaries sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG schenkungsteuerpflichtig, wenn diese unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügen. Maßgeblich ist auch insoweit das für den Trust geltende ausländische Recht.
Wurden die nach § 7 Abs 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG besteuerten Einkünfte schon einmal mit Einkommensteuer belastet, weil das Trustvermögen dem Steuerpflichtigen nach § 15 AStG zugerechnet wurde, liegt nach Auffassung des BFH keine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da es hier nicht um eine doppelte steuerliche Erfassung desselben Lebenssachverhalts gehe.S. 379