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StuB Nr. 10 vom Seite 361

Zweifelsfragen zu den Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung zu Stichtagen nach Kriegsbeginn

IDW aktualisiert Fachlichen Hinweis

WP/StB Dr. Niels Henckel und Dipl.-Ök. Daniel Schubert

Im Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des ersten und zweiten Updates des Fachlichen Hinweises des IDW zu den Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung dargestellt und erläutert. Dabei werden zunächst Aspekte der nationalen Rechnungslegung betrachtet, ehe anschließend die Perspektive eines IFRS-(Konzern-)Abschlusses eingenommen wird. Der Beitrag schließt mit einem Fazit. Fragen, die sich bei der Abschlussprüfung stellen, werden in einem separaten Beitrag in der nächsten Ausgabe beleuchtet.

Davids/Henckel/Schubert, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine auf die Rechnungslegung zum sowie deren Prüfung, StuB 7/2022 S. 249, NWB JAAAI-58502

Kernfragen
  • Was ist der Hintergrund für die Updates des Fachlichen Hinweises des IDW zu den Auswirkungen des Kriegs gegen die Ukraine?

  • Worauf konzentrieren sich die Updates?

  • Auf welche besonderen Fragestellungen geht das IDW ein?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl. 2022, NWB MAAAH-91124 Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat am einen Fachlichen Hinweis mit dem Titel „Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ veröffentlicht. Darin positionierte sich das IDW zu Fragen, die sich in Abschlüssen zu Abschlussstichtagen vor Kriegsbeginn stellten; vor allem also in Abschlüssen zum .

Diesen Fachlichen Hinweis hat das IDW nunmehr einen Monat später, am 8. und , in Form zweier Updates aktualisiert. Ergänzt wurden insbesondere solche Fragestellungen, die sich in handelsrechtlichen und IFRS-Abschlüssen zu Abschlussstichtagen nach Kriegsbeginn stellen. Das können Jahres- oder Konzernabschlüsse bspw. zum , dem oder zu späteren Abschlussstichtagen sein. Identische Fragestellungen können sich auch in Quartals- bzw. Halbjahresabschlüssen stellen. In allen diesen Abschlüssen können sich für deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die Ukraine oder nach Russland bzw. Belarus unterhalten oder die mittelbar (bspw. weil ihr Geschäftsmodell energieintensiv ist oder weil die Lieferkette von Vorprodukten gestört ist) von den Auswirkungen des Kriegs betroffen sind, zahleiche Bilanzierungssachverhalte ergeben. Der Einmarsch der russischen Streitkräfte in die Ukraine am sowie die verhängten Sanktionen als wertbegründende Ereignisse wirken sich in diesen Abschlüssen nun regelmäßig erstmals in der (Konzern-)Bilanz bzw. der (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung aus.

II. Aspekte der nationalen Rechnungslegung

1. Vollkonsolidierungswahlrechte für Tochterunternehmen

Ein Tochterunternehmen braucht gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht durch Vollkonsolidierung in einen Konzernabschluss einbezogen zu werden, wenn Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf mindestens wesentliche Teile des Vermögens oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen. Nur dem sachlichen Umfang nach erhebliche und zeitlich betrachtet voraussichtlich andauernde Beschränkungen können diese Erleichterung vermitteln. Diese Voraussetzungen können im Kontext des Ukraine-Kriegs v. a. bei politischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beschränkungen (DRS 19.82), insb. infolge (ggf. drohender) staatlicher Zwangsmaßnahmen (DRS 19.85(d)), erfüllt sein. S. 362Im jeweiligen konkreten Einzelfall muss entsprechend den Aktivitäten des Tochterunternehmens zukunftsgerichtet entschieden werden, ob beherrschender Einfluss tatsächlich nicht ausgeübt werden kann (DRS 19.84). Die Beschränkungen müssen spätestens am Konzernabschlussstichtag Wirkung erlangt haben. Führen wertbegründende Ereignisse nach dem Konzernabschlussstichtag zu Beschränkungen i. S. des § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wirken diese wegen des Stichtagsprinzips nicht auf den Konzernabschlussstichtag zurück; ggf. kommt aber die Anwendung des § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Betracht.

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