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Zur Preisanpassungsklausel nach § 1a AStG
Eine systematische Einordnung
Die deutschen Verrechnungspreisvorschriften wurden in letzter Zeit weiter verschärft und ergänzt. Die bisher in § 1 Abs. 3 Sätze 11 und 12 AStG a. F. enthaltenen Regelungen zur Preisanpassungsklausel wurden in einen neuen § 1a AStG überführt. Der Beitrag stellt die Neuregelung systematisch vor.
Gehrmann, Verrechnungspreise, infoCenter, NWB XAAAB-88601
Entspricht die gesetzliche Preisanpassungsklausel dem Grundsatz des Fremdvergleichs?
Unter welchen Voraussetzungen kommt die Preisanpassungsklausel zur Anwendung?
Kann die Preisanpassungsklausel zur internationalen Doppelbesteuerung führen?
I. Einleitung
[i]Grotherr, Verrechnungspreisbestimmung: Die Vornahme von sachgerechten Anpassungen bei den Verrechnungspreismethoden, StuB 23-24/2021 S. 937, NWB RAAAH-95470 Grotherr, Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, NWB 41/2021 S. 3054, NWB IAAAH-91001 § 1 AStG ist im Zuge des AbzStEntModG grundlegend reformiert worden. Es wurde eine konkretisierende Ausrichtung an internationale Grundsätze, namentlich die BEPS-Aktionspunkte 8 bis 10, und eine neue Strukturierung des Paragraphen vorgenommen. § 1 Abs. 3 AStG a. F. wurde in verschiedene, thematisch separierte Unterabsätze (Abs. 3, 3a, 3b, 3c) untergliedert, um so die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Die Regelungen zur Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3 Sätze 9, 10 AStG a. F.) wurden redaktionell angepasst und in § 1 Abs. 3b AStG aufgenommen. Dabei wurde die Legaldefinition einer Funktionsverlagerung insofern geändert, als Wirtschaftsgüter „oder“ sonstige Vorteile zu verlagern sind, d. h. die „und“-Verbindung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG a. F. wurde aufgehoben. Mit § 1 Abs. 3c AStG wird das Ziel verfolgt, die Gewinne aus immateriellen Werten dort zu besteuern, wo die Unternehmen ökonomisch tätig sind.
Die bisher in § 1 Abs. 3 Sätze 11 und 12 AStG a. F. enthaltenen Regelungen zur Preisanpassungsklausel wurden in einen neuen § 1a AStG überführt. Diese Regelungen wurden dabei teilweise modifiziert und erweitert; inhaltlich erfolgte eine (grds., aber nicht identische) Anpassung an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Die Regelungen zur Preisanpassungsklausel wurden in § 1a AStG ausgelagert, weil § 1 Abs. 3 AStG den Grundsatz des Fremdvergleichs konkretisiert, es sich bei der Preisanpassungsklausel aber „streng genommen nicht um eine Regelung des Fremdvergleichsgrundsatzes handelt, sondern um eine Regelung, die die Informationsasymmetrie zwischen Verwaltung und Stpfl. adressiert und auf diese Weise das deutsche Besteuerungsrecht sichern soll“. § 1a AStG zielt also darauf ab, die Verlagerung von Einkünften in das Ausland zulasten des deutschen Fiskus zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass der Stpfl. die bei der Bewertung von wesentlichen immateriellen Werten und Vorteilen bestehende Unsicherheit zu seinen Gunsten nutzt, die Bewertung also zu niedrig vornimmt. Daher erachtet auch Stein „die Kodifizierung einer gesetzlichen Preisanpassungsklausel zur Vermeidung S. 378eines kollektiv schädlichen Verhaltens durch den Stpfl. und zur Gewährleistung einer sachgerechten Gewinnaufteilung zwischen den Geschäftsparteien als legitim“.
§ 1a AStG findet bei im Inland unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen Anwendung, die eine Geschäftsbeziehung zum Ausland (§ 1 Abs. 4 AStG) mit einer nahestehenden Person (§ 1 Abs. 2 AStG) haben, wobei die Bedingungen nicht dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen. Auch die Angemessenheitsprüfung für Verrechnungspreise bei sog. „anzunehmenden schuldrechtlichen“ Beziehungen im Rahmen der Betriebsstättengewinnabgrenzung wird von der Preisanpassungsklausel des § 1a AStG erfasst (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG).