NWB Nr. 20 vom Seite 1401

Kindergeld – Einzelfragen rund um die aktuelle Rechtslage

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Kinder sind unsere Zukunft

Aber Kinder kosten auch Geld. Im Schnitt 763 € im Monat gaben Paare mit einem Kind im Jahr 2018 für ihren Nachwuchs aus. Damit machen – so das Statistische Bundesamt (Destatis) in seiner Pressemitteilung vom weiter – die Ausgaben für das Kind mehr als ein Fünftel der gesamten monatlichen Konsumausgaben dieses Haushaltstyps aus. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind lag der Anteil sogar bei 35 % der gesamten Konsumausgaben. Mit finanziellen Leistungen wie beispielsweise dem Kindergeld, dem Kinderzuschlag oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende will der Staat Familien unterstützen. Als direkte Zahlung zählt das Kindergeld dabei zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Die Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld haben allerdings in jüngster Zeit – nicht nur infolge der BFH-Rechtsprechung oder Gesetzgebung, sondern darüber hinaus auch als Reaktion auf die Corona-Krise sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine – zahlreiche Änderungen erfahren. In ihrem Praxisleitfaden Kindergeld auf gehen Weidlich/Bering daher ausgewählten Einzelfragen rund um die aktuelle Rechtslage zum Kindergeldanspruch nach und geben zugleich einen Ausblick auf geplante weitere Änderungen.

Die Grundsteuerreform betrifft jeden Grundbesitzer in Deutschland. Zwar soll sie in Summe aufkommensneutral ausfallen, das bedeutet aber nicht, dass es für den Einzelnen nicht teurer werden kann. Gemeinnützige Organisationen sollten daher – so der Gestaltungshinweis von Adrian/Tentler auf – spätestens jetzt prüfen, ob ihr Grundbesitz eventuell unter die Steuerbefreiung für bestimmte Rechtsträger fällt. Denn gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbH und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Grundbesitz unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke nutzen, sind von der Grundsteuer befreit. Dies gilt nicht nur dann, wenn sie die Immobilie selbst für gemeinnützige Zwecke nutzen, sondern auch im Falle einer Vermietung an einen Dritten, wenn dieser selbst zu den begünstigten Rechtsträgern gehört und den Grundbesitz für begünstigte Zwecke nutzt.

Besteht in einem Immobilienkonzern hinsichtlich Beteiligungsstruktur und Geschäftsführung eine Personenidentität bei den einzelnen Objektgesellschaften, ist den einzelnen Objektgesellschaften die für den gesamten Konzern bestehende Absicht der Geschäftsführer zum wiederholten Erwerb und zur wiederholten Veräußerung von Immobilien im Hinblick auf die Nachhaltigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG „zuzurechnen“ – mit dieser Entscheidung durchbricht das FG Berlin-Brandenburg das sog. Durchgriffsverbot bei Kapitalgesellschaften. Groll/Rösen setzen sich auf mit den daraus folgenden Konsequenzen auseinander.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1401
NWB AAAAI-61547