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Einkommensteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs bei Auslandsentsendung
Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandt werden, erhalten von ihrem inländischen Arbeitgeber oftmals einen Kaufkraftausgleich für höhere Lebenshaltungskosten vor Ort. Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist der gewährte Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG). Der Umfang der Steuerfreiheit bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Mit Schreiben v. hat das BMF die aktualisierte Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge zum mit Zeiträumen ab bekannt gegeben.