Neues BMF-Schreiben zur sog. digitalen AfA
Knapp ein Jahr nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Verkürzung der steuerbilanziellen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software (sog. digitale AfA) hat das Bundesfinanzministerium Ende Februar 2022 dieses Schreiben durch ein neues ersetzt. Es reagiert damit auf zahlreiche Rückfragen aus der Praxis (z. B. der BStBK, s. NWB 13/2021 S. 896) und die äußerst kritische Diskussion in der Fachliteratur. Wie den Ausführungen der Finanzverwaltung nunmehr zu entnehmen ist, stellt die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode, keine Sofortabschreibung und auch kein steuerliches Wahlrecht dar. Ist damit nun alles geklärt? Die Antwort von Thiele/Jansen auf fällt geteilt aus. Vordergründig führe die Ablehnung der Sofortabschreibung und die Verneinung eines Wahlrechts zu größerer Rechtssicherheit. Diese „Vorzüge“ könnten die inneren Widersprüche der Anpassungen sowie die Widersprüche zu den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht überdecken.
Aufgrund der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von derzeit 6 % p. a. im Rahmen der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO muss der Gesetzgeber bis zum eine Neuregelung treffen. Nicht umfasst von der Verfassungsgerichtsentscheidung sind u. a. Hinterziehungszinsen. Also bleibt bei diesen alles wie gehabt? Nicht ganz. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gilt bislang eine generelle Frist von einem Jahr. Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sieht nun eine Verlängerung auf zwei Jahre mit Wirkung zum vor. Fälle, in denen Hinterziehungszinsen mit dem Argument des Ablaufs der Festsetzungsfrist angefochten werden können, werden daher zukünftig seltener sein. Trotzdem kann eine Anfechtung von Hinterziehungszinsbescheiden in Grenzfällen, wo das Vorliegen einer strafrechtlichen Relevanz zweifelhaft ist, sinnvoll sein. Geuenich erläutert auf die wesentlichen Aspekte für eine solche Anfechtung.
Schon früh stellte sich in den Steuerkanzleien die Frage, wie denn die anstehende Erstellung von Feststellungserklärungen für die Hauptfeststellung der Grundsteuer gegenüber den Mandanten abgerechnet werden kann. Inzwischen liegt der Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung vor. Die Anpassung der Verordnung soll eine gleichmäßige Berechnung dieser Gebühr in allen Bundesländern gewährleisten, unabhängig davon, welches Modell das jeweilige Land für die Grundsteuer gewählt hat. Von dieser Verordnung losgelöst zeigt Schneider auf auf, wie Steuerberater das Thema Grundsteuererklärung mit einem klugen Honorarmodell in den Griff bekommen. Das Modell lässt sich als „Blaupause“ auch auf zukünftige Abrechnungsherausforderungen übertragen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1209
QAAAI-60493