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NWB Nr. 17 vom Seite 1237

Anfechtung von Bescheiden über Hinterziehungszinsen

Mögliche Angriffspunkte gegen eine Festsetzung

Dr. Marcus Geuenich

[i]Hermes in Zugmaier/Nöcker, AO-Kommentar, § 235, NWB RAAAH-55517 Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO verzinst, um bei dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder der Gewährung bzw. Belassung von Steuervorteilen abzuschöpfen. So sinnvoll dies in eindeutigen Fällen der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist, so fragwürdig erscheint es gelegentlich in Grenzfällen, wo das Vorliegen einer strafrechtlichen Relevanz zweifelhaft ist. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die wesentlichen Aspekte für die Anfechtung von Bescheiden über Hinterziehungszinsen und stellt darüber hinaus auch die einschlägigen Grundlagen im Überblick dar.

I. Hintergrund

[i]Festsetzung von Hinterziehungszinsen im Anschluss an NachmeldungDie steuerliche Beratungspraxis der letzten Jahre zeigt, dass die Finanzämter tendenziell häufiger von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Anschluss an eine steuerliche Nachmeldung Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO festzusetzen. Dies ist insbesondere bei geänderten Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen, aber auch bei anderen Steuerarten zu beobachten, die nach der gesetzlichen Konzeption nicht der regulären Verzinsung gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO unterliegen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhebung von Hinterziehungszinsen er...