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OFD Hannover - S 7172

§ 4 Nr. 16c UStG Umsatzsteuerbefreiung für Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung

Diagnosekliniken und andere Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung können grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 c UStG in Anspruch nehmen, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. der Leistungen den in § 4 Nr. 15b UStG genannten Personen zugute gekommen sind. Hierzu zählen Sozialversicherte, Sozialhilfeempfänger, Versorgungsberechtigte und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Rechtsform, in der die Einrichtung betrieben wird, ist unbeachtlich für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung. Das , UR 1995 S. 476, ist insoweit nicht anzuwenden, als es nur juristische Personen als begünstigte Einrichtungen anerkennt.

Weitere Voraussetzung ist, daß im vorangegangenen Kj mindestens 40 v. H. der Leistungen dem begünstigten Personenkreis des § 4 Nr. 15b UStG zugute gekommen sind.

Nach dem (BStBl 1997 II S. 151) setzte das Merkmal ”zugute kommen” nicht die Übernahme der Kosten durch die Träger der Sozialleistungen aus. Es reicht aus, wenn die Sozialleistungsempfänger in den Genuß der Maßnahmen gekommen sind.

Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, daß die Leistungen im E...

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