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NWB Nr. 13 vom Seite 876

Behandlung von Gebäude-Herstellungsaufwendungen als Erhaltungsaufwand nach R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR

Prof. Dr. Siegfried Grotherr

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 906Nach R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR sind nach der Fertigstellung eines Gebäudes angefallene Herstellungsaufwendungen auf Antrag des Steuerpflichtigen stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln, wenn diese für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 € (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen. Die Anwendung dieser Richtlinienbestimmung ist in der Praxis mit einigen Problembereichen und Zweifelsfragen behaftet, so dass Auseinandersetzungen mit der veranlagenden Finanzbehörde vorprogrammiert sind.

Anwendungsvoraussetzungen der Vereinfachungsregelung

[i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472 R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR ist in der Praxis insbesondere auf Baumaßnahmen zur Erweiterung der nutzbaren Fläche oder der Gebäudesubstanz anzuwenden. Die Regelung kommt sowohl bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als auch bei gewerblichen Einkünften in Betracht. Baumaßnahmen, die zu einer wesentlichen Verbesserung bei dem Gebäude führen, kommen in der Praxis als Folge der Deckelung der Aufwendungen auf 4.000 € zuzüglich Umsatzsteuer regelmäßig für die Vereinfachungsregelung nicht in Betracht. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht darauf an, ob diese als Vorsteuer abziehbar ist. Weitgehend un...