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Besteuerung von grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen im Privatvermögen
Aktueller Überblick und Beispiele
Aufgrund veränderter Lebens- und Arbeitsweisen kommt es immer häufiger zu grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen. Man lebt, arbeitet und investiert in Vermögenswerte nicht mehr nur in Deutschland, sondern weltweit. Infolge der zunehmenden Mobilität leben Eltern und Kinder häufig in verschiedenen Staaten. Das macht Vermögensübertragungen über die Grenze zu Lebzeiten und durch den Erwerb von Todes wegen zu einem gängigen Fall. Wegen der unzureichenden nationalen und bilateralen Regelungen kommt es dabei häufig zu einer Doppelbesteuerung, die i. d. R. nur vermindert, nicht jedoch ganz vermieden werden kann. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der deutschen Besteuerung von grenzüberschreitenden Erbschaften und Schenkungen von natürlichen Personen. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die im Privatvermögen gehaltenen Immobilien, Barvermögen und Aktien gelegt, als die wohl häufigsten Fälle.
Durch den sehr weitreichenden Anwendungsbereich von § 2 ErbStG unterliegt ein Vorgang schnell der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sobald ein inländischer Anknüpfungspunkt vorhanden ist.
Nach einem ist die Regelung zum nur anteilig abziehbaren persönlichen Freibetrag bei der beschränkten Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) mit Unionsrecht vereinbar, die Regelung zum begrenzten Abzug von Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) dagegen nicht.
Eine entstehende Doppelbesteuerung wird in Deutschland grds. durch die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Steuer (teilweise) vermieden, nicht jedoch bei der beschränkten Steuerpflicht.
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