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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 194

RegE des JStG 2024 mit Änderungen des ErbStG und BewG veröffentlicht!

Ein Überblick

Dr. Katrin Dorn

Nachdem bereits im April der inoffizielle Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 („JStG 2024“) kursierte, legte das BMF nun im Mai den offiziellen Entwurf des JStG vor. Dieser umfasst immerhin 243 Seiten und anders als z. B. das Wachstumschancengesetz eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Dabei soll dieses JStG sogar zu Steuermehreinnahmen führen. Die Bundesregierung hat diesen nun als Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen. Die meisten angedachten Änderungen stellen eine Reaktion auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie des EuGH dar. Dies betrifft auch die meisten der in dem Entwurf vorgesehenen Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes, die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken dürften. Diese werden nachfolgend kurz vorgestellt.

Kernaussagen
  • Der Entwurf des JStG 2024 sieht einige Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes vor. Diese sind im Wesentlichen Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH und EuGH.

  • So soll § 10 Abs. 6 ErbStG europarechtskonform ausgestaltet werden. Dadurch sollen auch beschränkt Steuerpflichtige Nachlassverbindlichkeiten (ggf. anteilig) abziehen können, soweit im Inland eine Besteuerung erfolgt. Zudem soll die Regelung neu gegliedert werden. Dafür sollen zwei weitere Absätze (Absatz 6a und 6b) aufgenommen werden.

  • Die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG soll zukünftig auch für Grundstücke gewährt werden, die im Drittland belegen sind. Voraussetzung ist, dass mit dem Belegenheitsstaat auch ein Informationsaustausch sichergestellt ist.

  • Darüber hinaus soll die Stundung der Steuer nach § 28 ErbStG auch für Grundstücke möglich werden, die zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt werden. Dies war bislang nicht in diesem Umfang möglich. Die Stundung setzt voraus, dass die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie entrichtet werden kann. Sie endet, wenn die Immobilie nicht mehr vermietet oder auf Dritte übertragen wird.

  • Weitere Änderungen sind für das Bewertungsgesetz vorgesehen. Hier soll u. a. als Reaktion auf das ) eine Anpassung des bewertungsrechtlichen Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 168 BewG erfolgen. Weitere Änderungen betreffen u. a. die Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen. Sie erfolgen als Anpassungen an die durch das JStG 2022 erfolgten Gesetzesänderungen.

I. Geplante Änderungen des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetzes

Mit dem JStG 2024 soll das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insbesondere europarechtskonform ausgestaltet werden: