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NWB Nr. 14 vom Seite 1005

Meinungen Stellungnahmen

Prüft der BFH die Verfassungswidrigkeit des ErbStG anhand eines ungeeigneten Falls?

von Regierungsdirektor Reinhard Stöckel, Erfurt-Mittelhausen

1. Problemstellung: Sachleistungsansprüche sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Grundbesitz ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Grundstückswert gem. §§ 138 ff. BewG anzusetzen. Dementsprechend hatte das Erbschaftsteuerfinanzamt einen auf die Erbin übergegangenen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einer Eigentumswohnung mit dem gemeinen Wert, hier dem Kaufpreis in Höhe von 343 400 DM, bewertet.

Hingegen geht das FG Baden-Württemberg mit Urt. v. - 9 K 317/98 (EFG 2000 S. 1019) davon aus, dass das Anwartschaftsrecht auf die Wohnung mit dem Grundbesitzwert (Grundstückswert), festgestellt auf 127 000 DM, zu bewerten sei.

Im Revisionsverfahren wirft der II. Senat des BFH mit Beschl. v. - II R 61/99 (NWB EN-Nr. 1564/2001; Eisele, NWB Meinungen Stellungnahmen Heft 1-2/2002) nunmehr die Frage der Verfassungsmäßigkeit für Kernbereiche des Erbschaftsteuergesetzes auf und greift u. a. die Bewertungsverfahren an, da diese zu extrem unterschiedlichen Werten führen. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sind zwar berechtigt, aber erfüllt der anhängige F...