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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Verteilung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei abweichendem Wirtschaftsjahr
I. Problemstellung
Bei Investitionen von Unternehmen mit zunächst abweichendem Wirtschaftsjahr und anschließendem Übergang zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr ist die Frage aufgetreten, bis wann Sonderabschreibungen nach den §§ 3, 4 FördG spätestens vorgenommen werden können bzw. ab wann eine Restwert-AfA nach § 7a Abs. 9 EStG vorzunehmen ist. Für die Bestimmung des hier maßgeblichen Begünstigungszeitraums ist entscheidend, ob unter ”Jahr” i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 EStG) zu verstehen ist. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das am 1. 7. beginnt und am 30. 6. endet, ermittelt, schafft im April 1992 - also im Geschäftsjahr 1991/1992 - ein nach dem FördG begünstigtes Objekt an. Er aktiviert das Objekt im Anlagevermögen zum und nimmt zum erstmals teilweise Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch. Es erfolgt eine Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr dergestalt, daß im zweiten Halbjahr 1996 ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht.
Fraglich ist nun, ob die bis zum...