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NWB Nr. 36 vom Seite 2909 Fach 26 Seite 3589

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 1. Halbjahr 1998 -

von Richter am Arbeitsgericht Günter Brede, Kassel

I. Individualarbeitsrecht

1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht

a) Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

Die Einstellung eines Arbeitnehmers (AN) zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist in st. Rspr. des BAG als sachlicher Befristungsgrund anerkannt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ist die befristete ”Vertretung” allerdings nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber (ArbG) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Rückkehr des Vertretenen auf seinen Arbeitsplatz rechnen muß. Vereinbaren die Parteien dagegen, daß das befristete Arbeitsverhältnis neben der Rückkehr des Vertretenen auch bei Ausscheiden des Vertretenen sein Ende finden soll, ist dieser Sachgrund der Vertretung in aller Regel kein Rechtfertigungsgrund für die Befristung, da der Beschäftigungsbedarf, zu dessen Befriedigung der Vertreter eingestellt wird, jedenfalls nicht allein durch das Ausscheiden des Vertretenen entfällt (, BB 1998 S. 901).

b) Tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Nachdem das...