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NWB Nr. 36 vom Seite 2903 Fach 23 Seite 339

Die Alterssicherung der Landwirte

von Dipl.-Ing. agrar Katharina v. Hahn, Hannover

I. Grundlage

Auch nach der Reform der agrarsozialen Sicherung haben Landwirte ihre eigene, berufsständische soziale Sicherung beibehalten. Die Altershilfe für Landwirte bietet neben der Altersversorgung der Landwirte finanziellen Schutz bei Erwerbsunfähigkeit sowie für die Hinterbliebenen. Für die Durchführung der Aufgaben der Alterssicherung sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) zuständig (§ 49 ALG). Im gesamten Bundesgebiet gibt es insgesamt 20 Alterskassen, die im Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen zusammengeschlossen sind. Dieser untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (§§ 53, 54 ALG).

II. Versicherter Personenkreis

1. Versicherte kraft Gesetzes

Nach § 1 ALG besteht Versicherungspflicht für jeden Landwirt, seinen Ehegatten und für mitarbeitende Familienangehörige. Landwirt ist, wer als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt, das die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht. Als Landwirte gelten...